Satzung

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14.06.2019

PRÄAMBEL

Der Senat der Wirtschaft lässt den alten und zugleich modernen Gedanken des Senats im antiken Griechenland und Rom wieder aufleben. Im Senat engagiert sich ein ausgewogener Kreis unabhängiger, einander freundschaftlich verbundener Geister für das Gemeinwohl, statt partikulare Interessen zu verfolgen. Die ethischen Grundsätze des Senats, die im Senat Compact und in weiteren Dokumenten niedergelegt sind, sollen Grundlage und Leitlinie für das wirtschaftliche Handeln von Mitgliedern und Mitarbeitern des Senats sein. Eine globale Orientierung in Richtung Nachhaltigkeit und weltweiter Ökosozialer Marktwirtschaft, Fairness und Partnerschaft auch im Wirtschaftsleben, soziale Kompetenz von Unternehmern und Führungskräften prägen die Arbeit des Senates.

Der Senat der Wirtschaft (Deutschland) ist Mitglied im Senate of Economy International und im Senate of Economy Europe. Die Mitglieder des Senats sind Persönlichkeiten, die sich ihrer Verantwortung gegenüber Staat und Gesellschaft besonders bewusst sind. Sie sind Botschafter des Senats und tragen durch ihre persönliche Mitgliedschaft gemeinsam dazu bei, die Ziele des Senats im Dialog mit Entscheidungsträgern aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Medien umzusetzen. Die konsequente Be-achtung von gesellschaftlichen Regeln ist Grundlage ihres verantwortlichen Handelns und integraler Bestandteil der Senat-Compliance-Philosophie. Die Anzahl der Mitglieder ist begrenzt. Die Mitglied-schaft im Senat erfolgt auf Vorschlag.

Artikel 1. Allgemeines

1.1 Der Verein führt den Namen „Senat der Wirtschaft Deutschland“.

1.2 Sitz des Vereins ist Bonn. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Bonn unter der Nummer 9107 eingetragen.

1.3 Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Ein wesentliches Anliegen ist die langfristige Verfolgung und Weiterentwicklung seiner inhaltlichen Interessen und Positionen.

1.4 Der Verein ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Er strebt aber im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten den Aufbau einer stabilen Finanzreserve zur Absi-cherung seiner Zukunftsvorstellungen an, potentiell auch als Förderung der Stiftung Senat der Wirt-schaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik.

1.5 Der Senat ist alleiniger Stifter der gemeinnützigen Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik. Die Ämter der gemeinnützigen Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik sind mit denen des Senats (weitgehend) personenidentisch, auch wenn die Ämter teilweise eine andere Bezeichnung haben. Die Satzung der Stiftung kann bei der Geschäftsstelle des Senats abgerufen werden.

Artikel 2. Ziele und Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Werte-Gemeinschaft und – Plattform, basierend auf den Der Verein ist eine Werte-Gemeinschaft und -Plattform, basierend auf den großen UN-Chartas, einem Weltethos, humanistischen Positionen und orientiert an demokratischen Legitimationsmechanismen der Politik auf nationaler und supranationaler Ebene. Der Senat bietet seinen Mitgliedern und mit dem Senat verbundenen Persönlichkeiten ein wertorientiertes Netzwerk, eigenständig erarbeitete und innovative Inhalte, eine Plattform zur Transformation eigener Ideen und Anliegen sowie eine hohe Qualität der Positionierung. Der Verein verfolgt nachstehende Ziele:

2.1 Förderung des Wirtschaftsstandortes Deutschland im Interesse des Gemeinwohls.

2.2 Förderung einer Ökosozialen Marktwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene sowie Eintreten für einen Global Marshall Plan. Die

2.2 Förderung einer Ökosozialen Marktwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene sowie Ein-treten für einen Global Marshall Plan. Die Förderung einer Ökosozialen Marktwirtschaft zielt auf ökonomische Nachhaltigkeit zur Schaffung dauerhaft tragfähiger Grundlagen für Gemeinwohl und Wohl-stand; soziale und sozial-kulturelle Nachhaltigkeit im Sinne einer zukunftsfähigen, lebenswerten Gesellschaft, die faire Partizipation aller ihrer Mitglieder ermöglicht: ökologische Nachhaltigkeit zur Erhaltung von Werten echter Menschlichkeit und Menschenwürde, ebenso wie zum Schutz von Natur und Umwelt (auch jenseits menschlicher Nutzenüberlegungen).

2.3 Förderung von ethisch-reflektiertem Verhalten, Corporate Social Responsibility, Corporate Governance und Compliance in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft.

2.4 Förderung eines positiven Bildes von Mitgliedern der Regierungen, der Parlamente und von öffentlichen Diensten in der Öffentlichkeit.

2.5 Förderung eines positiven Bildes von Unternehmen, Unternehmer und Führungskräften der Wirtschaft in der Öffentlichkeit.

2.6 Förderung von gemeinnützigen und sozialen Projekten.

2.7 Förderung einer fairen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen, staatlichen und internationalen Institutionen, sowie der Zivilgesellschaft und von Nichtregierungsorganisationen.

2.8 Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.

2.9 Der Senat der Wirtschaft bekennt sich zu den Zielen der Vereinten Nationen mit allen ihren Un-terorganisationen und zu den Zielen des Global Compact. Ein besonderes Anliegen ist der Menschen-rechtskatalog der Vereinten Nationen.

2.10 Inhaltliche und materielle Beteiligung am Aufbau des weltweit ausgerichteten Senate of Economy International und des auf Europa ausgerichteten Senate of Economy Europe.

Artikel 3. Beiträge zur Erreichung der verfolgten Ziele:

3.1 Information und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Administration und Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen zur politischen Entscheidungsfindung, orientiert am Gemeinwohl, durch Kommissionen des Senats bzw. durch Think-Tanks, die eng mit dem Senat verbunden sind.

3.2 Eigene und vernetzte Forschung und Think-Tank-Leistungen wie eigene Publikationen, Tagungen, Gespräche mit Entscheidungsträgern und Kooperationen mit einschlägigen nationalen und internati-onalen Organisationen in Politik und Gesellschaft und Mitgliedschaft im Senate of Economy Internati-onal und im Senate of Economy Europe. Wesentliche Inputs leistet dabei die Stiftung Senat der Wirt-schaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik.

3.3 Die Erarbeitung qualifizierter inhaltlicher Positionen als wesentliches Erkennungsmerkmal des Se-nats. Hierfür werden substantielle finanzielle Mittel eingesetzt, d. h., Mitgliedsbeiträge fließen in grö-ßerem Umfang in anspruchsvolle inhaltliche Arbeit. Dies geschieht einerseits in Form eigenständiger Arbeiten von Mitarbeitern und Mitgliedern des Senats und / oder in der Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik, andererseits durch die enge Zusammenarbeit mit einschlä-gigen Organisationen und gemeinwohlorientierten Think-Tanks, z.B. in Form von gemeinsamen Pro-jekten, Beauftragungen und Fördermitgliedschaften.

3.4 Die enge Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten aus dem Umfeld von Senatsmitgliedern, zum Beispiel dem Forschungsinstitut für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung (FAW/n) in Ulm, zu dem seit der Gründung des Senats ein enger Kontakt besteht.

3.5 Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Unternehmern, Führungskräften und Repräsen-tanten aus Wirtschaft, Politik, Medien, Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland.

3.6 Verleihung und Stiftung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen.

3.7 Gründung von oder Beteiligung an juristischen Personen zur Umsetzung der ideellen und wirt-schaftlichen Vereinsziele.

3.8 Das (gemeinnützige) Senatsinstitut für gemeinwohlorientierte Politik 3.8 Die (gemeinnützige) Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik, de-ren alleiniger Stifter der Senat ist. Für diese Stiftung gibt es ein eigenes Statut.

3.9 Die Akademie des Senats der Wirtschaft (ein Projekt des Senats).

3.10 Die Welt Wald Klima / World Forest Foundation (ein Projekt des Senats).

3.11 Der Ethikrat des Senats der Wirtschaft. Für diesen gibt es eigenes Statut. Dem Ethikrat gehören mehrere Mitglieder des Präsidiums sowie externe Mitglieder an.

3.12 Organisation von Senats-Clubs auf regionaler Ebene.

3.13 Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitskreise und gesellschaftliche Veranstaltungen, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Mitglieder und nahestehender Personen untereinander, auch gefördert durch Servicepartner, Berater und Expertennetzwerke.

3.14 Spenden an gemeinnützige Organisationen.

3.15 Mit dem (gemeinnützigen) Hilfswerk „Wirtschaft für Menschen“ e.V. besteht ein Kooperations-vertrag.

Artikel 4. Mitgliedschaften

4.1 Senatorinnen / Senatoren

Senatorin / Senator kann jede Person werden, die sich zu den Senats-Zielen bekennt, die Senats-
Ziele durch ihre Mitgliedschaft fördert und als selbständiger Unternehmer, Geschäftsführer,
Vorstandsmitglied oder Führungskraft von Unternehmen, Verbänden und Institutionen oder als
Wissenschaftler oder in einem beratenden Beruf tätig ist. Für Senatoren besteht zusätzlich die Möglichkeit einer expliziten Erklärung zum Senats-Compact. Dies wird durch eine Urkunde spezifisch gewürdigt.

Beitragsverpflichtungen aus der Mitgliedschaft beim Senat obliegen bei juristischen Personen und Personengesellschaften dem von der / dem Senator/in vertretenen Unternehmen, Verband oder Institution. Die Mitgliedschaft wird somit durch das Unternehmen, Verband oder Institution begründet. Scheidet die zum/r Senator/in berufene Person aus dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen, Verband oder der jeweiligen Institution aus, bleibt die Mitgliedschaft des jeweiligen Unternehmens, Verbands oder Institution im Senat der Wirtschaft davon unberührt. Die Mitgliedschaft wird mit dem/r Nachfolger/in der Funktion fortgesetzt, kann aber auch durch andere Personen besetzt wer-den, die die Voraussetzungen als Senator/in erfüllen und die Ziele des Senats unterstützen. In jedem Fall ist trotz Fortbestand der Mitgliedschaft eine Berufung der nachfolgenden Person als Senator/in durch den Vorstand erforderlich.

Zu Senatoren können durch den Vorstand insbesondere Förderer der (gemeinnützigen) Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik berufen werden. Die Beitragspflicht kann entfallen ohne dass dies als Gegenleistung gilt, soweit die Beitragsordnung der Senats e.V. eine solche Beitragsfreiheit vorsieht.

4.2 Persönliche Mitgliedschaften
Persönliches Mitglied können politische Mandatsträger und Repräsentanten aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Forschung werden, sowie sonstige Personen, welche die Senats-Ziele durch ihre Mitgliedschaft fördern und an den Aktivitäten des Senates teilhaben möchten.

4.3 Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Senates durch Beiträge und Spenden fördert und die für Fördermitglieder vereinbarten Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen möchte. Fördermitglieder können durch den Vorstand in den Senat berufen werden.

4.4 Ehrenmitglieder / Ehrensenatoren
Der Vorstand des Senats kann in Abstimmung mit dem Präsidium herausragende Persönlichkeiten aus Politik und Gesellschaft, Repräsentanten ausländischer Staaten sowie weitere herausragende Personen des öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit den Zielen des Senats der Wirtschaft erklärt und sich um die Verbreitung der Verbandszeile verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrensenatoren ernennen und auch den Titel „Senator h. c.“ vergeben. Ehrensenatoren müssen sich in besonderer Weise um das Gemeinwohl durch Beiträge in Politik, Wirtschaft, Kultur und/oder im sozialen Bereich verdient gemacht haben.

4.5 Mitglieder der Senatsclubs
Mitglieder gemäß Artikel 8 dieser Satzung.

Artikel 5. Aufnahme, Dauer der Mitgliedschaft, Ausschluss

5.1 Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Senat. Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, bei Verbänden oder Vereinigungen das Prä-sidium. Die Mitgliedschaften nach 4.1 – 4.4 dieser Satzung bedürfen der Befürwortung durch zwei Mitglieder. Die eventuelle Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

5.2 Eine Mitgliedschaft nach 4.1 und 4.2 dieser Satzung dauert mindestens zwei Jahre.

5.3 Nach Ablauf der Zweijahresfrist verlängert sie sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des jeweiligen Jahres der Mitgliedschaft schriftlich der Austritt erklärt wird.

5.4 Mitglieder nach 4.3 dieser Satzung können unter Einhalt der Zweijahres-Regelung in 5.2 ihren Austritt aus dem Senat mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres jederzeit schriftlich erklären. Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren können ihren Austritt jederzeit erklären.

5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (5.3 und 5.4), Aufhebung, Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.

5.6 Die einseitige Aufhebung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge in Verzug ist. Die einseitige Aufhebung darf frühestens nach erfolgloser Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, in dem die einseitige Aufhebung angekündigt wird. Die Aufhebung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5.7 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich den Vereinsfrieden stört oder den Zielen des Vereines grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung ruhen für die Dauer des Gerichtsverfahrens alle Vereinsämter.

5.8 Eine einseitige Aufhebung nach 5.6 oder ein Ausschluss (Art. 5.7) lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten unberührt.

Artikel 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereines zu fördern und nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand für die jeweilige Mitglieds- und Leistungsgruppe gemäß 4.1 – 4.4. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung von Aufsichtsrat und Präsidium eine zusätzliche Beitragsumlage beschließen, welche den Mitgliedern gegenüber schriftlich zu begründen ist. Die Höhe der Beiträge für Mitgliedsverbände und Fördermitglieder wird individuell vereinbart.

6.2 Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Beitragsrückstand mehr als drei Monate beträgt.

Artikel 7. Organe, Verantwortlichkeiten und Gliederung des Vereines

Organe des Vereines auf Bundesebene sind die Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), das
Präsidium, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehr als einem der drei Gremien Präsidium, Vorstand und Aufsichtsrat ist nicht zulässig.

7.1 Bundesversammlung (Mitgliederversammlung)
Die Bundesversammlung ist das höchste Organ des Senats. Stimmberechtigte Teilnehmer sind die Mitglieder gem. Art 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Administration des Senats führt eine Liste der Mitglieder.

7.1.1 Aufgaben
Die Bundesversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

• Satzungsänderungen
• Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, des Vorstandes , des Aufsichtsrates und Entlastung dieser Gremien
• Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsprüfers
• Wahl des Präsidiums
• Wahl des Vorstandes
• Wahl des Aufsichtsrates
• Auflösung des Vereines

Die Bundesversammlung kann ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen ihrer Beschlussfassung er-weitern, dafür ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Modifikation bzgl. Vereinsauflösung ist nur mit 3/4 Mehrheit zulässig.

7.1.2 Einberufung
Die Einberufung der regulären Bundesversammlung erfolgt jährlich durch den Präsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein. Maßgebend ist der Aufgabezeitpunkt bei der Post. Zulässig ist ebenfalls die Einladung per E-Mail. Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Senats es erfordert bzw. wenn das Präsidium oder der Vorstand oder der Aufsichtsrat oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt.

7.1.3 Sitzungsleitung / Protokollführung
Der Präsident schlägt der Bundesversammlung eine Sitzungsleitung zur Wahl vor, ebenso einen Protokollführer.

7.1.4 Beschlussfassung
Die Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und durch den Präsidenten, den Vorstandsvorsitzenden, den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

7.2 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens 10, maximal 14 weiteren Präsidiumsmitgliedern (Vizepräsidenten). Das Präsidium ist für die inhaltlichen Vereinsziele gemäß Artikel 2 dieser Satzung und die inhaltliche Ausrichtung der Gremien gemäß Artikel 9 verantwortlich. Dies betrifft vor allem die inhaltlichen Positionen des Senats und die Darstellung dieser Positionen nach außen, ferner, in Abstimmung mit dem Vorstand, die Ausgestaltung der inhaltlichen und finanziellen Investitionen des Senats in die Weiterentwicklung und den Ausbau des Senats der Wirtschaft International und des Senats der Wirtschaft Europa. Im Besonderen nimmt das Präsidium in der Zeit zwischen den Bundesversammlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen die Interessen der Mitglieder gegenüber den anderen Organen wahr. U. a. betrifft das unter bestimmten Voraussetzungen die außerordentliche Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sowie, in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Verfolgung der finanziellen Situation des Senats, Vorgaben zur Ausgabenpolitik, insbesondere Eckdaten für die Honorierung der Vorstandsmitglieder und den Personalaufbau und die Sicherstellung einer zu den Prinzipien des Senats korrespondierenden Compliance in Finanzfragen. Operativ ist für die letztgenannten Themen einerseits der Wirtschaftsausschuss des Präsidiums, andererseits der / die Compliance-Beauftragte zuständig.
Das Präsidium ist weiterhin – in der Umsetzung des Prinzips „Senat unter einem Dach“ – wesentlich involviert in die Besetzung des Vorstands und des Kuratoriums der Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik und in die Besetzung der Positionen im Ethikrat des Senats.

7.2.1 Aufgaben
Das Präsidium unterstützt den Vorstand bei der Verfolgung der Vereinsziele gemäß Artikel 2 der Satzung. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die bindende Wirkung hat. Das Präsidium ist gemäß Artikel 7.1 für die Einladungen und die Ausrichtung der Bundesversammlungen letztverantwortlich und bereitet diese in Abstimmung mit dem Vorstand vor. Das Präsidium kann eine Verfahrensordnung beschließen, die dem Willen der hier getroffenen Bestimmungen entspricht und bindende Wirkung für die Ausführung durch die Mitarbeiter des Senats hat.

7.2.2 Vorschläge zur Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
Das Präsidium macht der Mitgliederversammlung Vorschläge für Wahlen zu Vorstand (differenziert nach Vorsitz und sonstiges Mitglied) und Aufsichtsrat (differenziert nach Sprecherrolle und sonstigen Mitgliedern).

7.2.3 Wahl des Präsidiums / Wahl des Präsidenten
Der Vorstand schlägt den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Einladung hierzu Kandidaten für das Präsidium wie für das Amt des Präsidenten vor. Der Präsident ist insbesondere Mitglied des Präsidiums. Die Mitglieder des Senats können ihrerseits weitere Vorschläge für Mitglieder des Präsidiums und das Amt des Präsidenten machen. Vorschläge müssen schriftlich zur Bundesversammlung beim Präsidenten vorliegen. Jeder solcher Vorschlag muss von mindestens 10 stimmberechtigten Unterstützern aus dem Kreis der Senatsmitglieder unterzeichnet sein. Die Amtszeit des Präsidiums wie des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Präsidium aus, so ist das Amt auf Vorschlag des Vor-stands in Abstimmung mit dem Präsidium von den verbleibenden Präsidiumsmitgliedern für die Restlaufzeit der Amtsperiode neu zu besetzen. Ähnlich ist beim Ausscheiden / Rücktritt des Präsidenten zu verfahren, z. B. bei einem „Generationswechsel“ während der Amtszeit. Der zurücktretende Präsident bleibt Mitglied des Präsidiums, sofern er nicht auch dieses Amt abgibt. Die Berufung neuer Mitglieder / eines neuen Präsidenten ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Alternativ besetzt die Mitgliederversammlung die jeweilige(n) Position/Positionen neu.

7.2.4 Wahlvorgang
Die Position des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums können in offener Abstimmung besetzt bzw. gewählt werden, sofern die Zahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Positionen nicht übersteigt und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Ein ausscheidender Präsident kann durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten sind berechtigt, an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern sie nicht ohnehin (noch) Mitglied des Präsidiums sind. Für Ehrenpräsidenten gelten dieselben Regelungen wie für die übrigen Präsidiumsmitglieder. Ausscheidende sonstige Präsidiumsmitglieder können durch die Bundesversammlung zu Ehrenmitgliedern gemäß 4.4 berufen werden.

7.2.5 Finanzielle Fragen
Das Präsidium und auch der Präsident arbeiten ehrenamtlich. Reisekosten und Spesen in Verbindung mit der Wahrnehmung der Ämter werden durch den Senat ersetzt. Die Präsidiumsmitglieder können gegen die Haftung aus Vermögensschäden durch eine vom Senat getragene Versicherung versichert werden. Für die Mitglieder des Präsidiums können zusätzliche (pauschalierte) Zahlungen an sie oder an mit ihnen verbundene Institutionen zur Kompensation eingesetzter Zeitvolumina (Kostenersatz) vereinbart werden. Dies gilt auch für die Mitarbeit im Wirtschaftsausschuss bzw. für die Übernahme der Aufgaben des(r) Compliance-Beauftragten des Präsidiums. Entsprechende Regelungen sind schriftlich zwischen Vorstand und dem Präsidenten abzustimmen. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums müssen jeweils solche Vereinbarungen genehmigen. Sollte ein Mitglied des Präsidiums aus der Zusammenarbeit mit dem Senat wirtschaftliche Vorteile ziehen, entweder direkt oder mit ihm verbundene Unternehmen, muss dies den übrigen Präsidiumsmitgliedern bekannt gemacht und von diesen vorab genehmigt werden.

7.2.6 Wirtschaftsausschuss
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen dreiköpfigen Wirtschaftsausschuss, dem der Präsident angehört. Der Wirtschaftsausschuss arbeitet eng mit dem Aufsichtsrat zusammen, organisiert eine enge Zusammenarbeit und insbesondere einen engen Informationsfluss zwischen beiden Gremien. Thematisch betrifft dies vor allem die Sicherstellung der finanziellen Basis des Senats, wesentliche Personalfragen und relevante Compliance-Themen. Der Wirtschaftsausschuss informiert die übrigen Präsidiumsmitglieder über relevante Vorgänge und stimmt sich mit diesen ab.

7.2.7 Compliance-Beauftragte(r)
Das Präsidium benennt aus seinem Kreis eine(n) Compliance-Beauftragte(n) als vertraulichen Ansprechpartner für die Mitarbeiter des Senats in allen Fragen der Compliance. Die Rolle des/der
Compliance-Beauftragten zielt insbesondere auf die Sicherstellung von Transparenz und Rechenschaft gemäß den Prinzipien des Senats. Der / die Compliance- Beauftragte ist nicht Mitglied des Wirtschaftsausschusses, wird aber vollumfänglich in den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsausschuss und Aufsichtsrat einbezogen. Er / sie legt außerdem auf den jährlichen Bundesversammlungen und regelmäßig im Präsidium Rechenschaft über seine / ihre Tätigkeit ab.

7.3 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten. Dabei sind jeweils die Intentionen des Gesamtvorstandes bestmöglich umzusetzen. Bei kontroversen Positionen im Vor-stand gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Der Vorstand ist gemäß Statut der Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik in der Regel auch dort Vorstand.
Ist während der Wahlperiode ein geordneter Wechsel im Vorstand aufgrund der Lebensplanung eines Vorstandsmitglieds vorgesehen, kann der Wechsel bereits in jeder Bundesversammlung vor Ablauf der Wahlperiode über die Bundesversammlung vorgenommen werden. Wird ein Vorstandsamt niedergelegt, übernimmt das verbleibende Vorstandsmitglied übergangsweise die Vorstandsaufgaben (inkl. Vorsitz). In der nächsten Bundesversammlung ist ein weiteres Vorstandsmitglied zu wählen und über den Vorsitz zu entscheiden.
Senatsgründer im Vorstand können bei Niederlegung ihrer Ämter im Rahmen ihrer Lebensplanung zu Ehrenvorsitzenden des Senats ernannt werden. Auf Einladung können sie weiter an Gremiumssitzungen der verschiedenen Senatsgremien mitwirken.

7.3.1 Aufgaben
Der Vorstand ist für die Umsetzung der Vereinsziele gemäß Artikel 3 dieser Satzung verantwortlich.
Darüber hinaus obliegen dem Vorstand alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), dem Präsidium, dem Aufsichtsrat oder anderen Gremien des Vereines zugeordnet sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB. Ihm obliegt die Führung seiner laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

• Umsetzung der Vereinsziele gemäß Artikel 3 dieser Satzung
• Vorbereitung und Ausrichtung der Bundesversammlung einschließlich der Aufstellung der Ta-gesordnung in Abstimmung mit dem Präsidium
• Vorschlag von Kandidaten für die Besetzung des Präsidiums gem. Artikel 7.2.2
• Ausübung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Anfertigung des Jahresberichtes und Verwaltung des Vereinsvermögens
• Aufnahme neuer Mitglieder

7.3.2 Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll in Bezug auf Aufgabenstellung und Arbeitsaufwand angemessen sein. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus. Die Verträge der Vorstandsmitglieder sind durch den Aufsichtsrat zu genehmigen. Dies geschieht im Rahmen von Eckdaten, die durch das Präsidium (über den Wirtschaftsausschuss) in Absprache mit dem Aufsichtsrat fixiert wer-den. Eine zusätzliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder als Funktionsträger für Verbände, mit denen der Senat der Wirtschaft durch Mitgliedschaft verbunden ist, ist zulässig. Dabei sind die vorgesehenen Zeitvolumina und Honorierung offenzulegen und fließen in die Vertragsdimensionierung mit dem Senat der Wirtschaft – Deutschland ein (näheres regelt die Geschäftsordnung). Zusätzliche, bezahlte Dienstleistungen der Vorstandsmitglieder oder von ihnen mitbestimmte Unternehmen für den Senat oder mit dem Senat verbundene Organisationen, sind nur zulässig, wenn diese vorab von Präsidium und Aufsichtsrat genehmigt werden (näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands).

7.3.3 Haftungsfragen
Der Vorstand haftet persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten ausschließlich für Schäden, die durch eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen.

Die Regeln gem. § 31 BGB bleiben unberührt.

Die Vorstandsmitglieder können gegen die Haftung aus Vermögensschäden durch eine vom Senat getragene Versicherung versichert werden.

7.3.4 Wahl und Wahlperiode
Der Vorstand wird durch die Bundesversammlung auf Vorschlag des Präsidiums (differenziert bzgl. Vorsitz und sonstiges Mitglied) gewählt. Die Amtszeit des von der Bundesversammlung gewählten Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstände bleiben bis zu einer Neuwahl eines Nachfolgers im Amt, wenn dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Berufung oder Bestätigung von Vorstandsmitgliedern ist beim Vereinsregister anzumelden.

7.3.5 Vorzeitiges Ausscheiden oder Abberufung von Vorständen
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand aus, führt das verbliebene Vorstandsmitglied alleine die Geschäfte weiter. In diesem Fall erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzung bzw. Neuwahl des Vorstandes.

Scheiden alle Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist durch das Präsidium, nach Anhörung des Aufsichtsrats bis zur Mitgliederversammlung ein Vertreter im Sinne des § 26 BGB zu bestellen. Auch in diesem Fall erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes. Das Präsidium kann Vorstandsmitglieder außerordentlich abberufen, wenn schwerwiegende Gründe die Entlassung eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode erforderlich machen. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine zielführende Arbeit des Senats durch Konflikte innerhalb des Vorstands oder Konflikte des Vorstands mit dem Aufsichtsrat oder dem Präsidium (z. B. unüberbrückbare Differenzen zwischen Vorstandsmitgliedern / Verstöße gegen die Grundüberzeugungen, Prinzipien und Compliance-Vorgaben des Senats) dauerhaft behindert wird.

Vor einer Entscheidung über eine Abberufung sind die Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsrat und ggf. weitere betroffene Personen zu hören. Im Fall einer Abberufung wird die nächste Bundesversammlung die Neuwahl vornehmen. Die Tagesordnung behandelt die Abberufung, die Ergänzungswahl bzw. Neuwahl des/der betroffenen Vorstandes / Vorstände. Die Wiederwahl des abberufenen Vorstandes ist zulässig.

7.4 Generalsekretär/in
Der Vorstand kann in Absprache mit dem Präsidium eine/einen Generalsekretär/in für einen Zeit-raum von zwei Jahren bestellen, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Der Generalsekretär übernimmt insbesondere Aufgaben in der Organisation, Administration oder wird durch den Vor-stand zur politischen Netzwerkarbeit bestellt. Die Aufgaben, Leistungen, Pflichten und Erwartungen, die mit der Besetzung der Position verbunden sind, sind schriftlich vorab zu spezifizieren und mit Präsidium und Aufsichtsrat abzustimmen. Die Tätigkeit kann entlohnt werden. Der Entlohnung muss der Aufsichtsrat zustimmen. Eine Wiederbestellung als Generalsekretär ist möglich.

7.5 Aufsichtsrat
7.5.1 Aufgaben
Der Aufsichtsrat wird durch die Bundesversammlung auf Vorschlag des Präsidiums (differenziert nach Sprecherrolle und Mitgliedschaft) gewählt. Er ist in der Regel personenidentisch mit dem Stiftungsrat der Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und das Finanzgebaren des Senats (wie der Stiftung) und berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen bzgl. der Arbeit des Senats (wie der Stiftung). Er arbeitet dabei eng mit Wirtschaftsausschuss des Präsidiums zusammen und tauscht relevante Informationen zeitnah mit diesem aus. Der Aufsichtsrat berät und kontrolliert den Vorstand, genehmigt die Geschäftsordnung und die Verträge des Vorstandes sowie gegebenenfalls des Generalsekretärs / der Generalsekretärin sowie eines / einer Geschäftsführers/in oder mehrerer Geschäftsführer/innen im Rahmen der Vorgaben / Eckdaten, die in Abstimmung mit dem Präsidium aufgestellt werden. Der Aufsichtsrat kann das Präsidium zur Entscheidung anrufen, wenn aufgrund von Konflikten im Sinne des Artikel 7.3 Abs 4 Vorstandsmitglieder abberufen werden sollen. Er wird gehört, wenn aus Sicht des Präsidiums eine solche Abberufung erforderlich sein sollte.

7.5.2 Amtszeit / Wahlen

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Er wird von der Bundesversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gewählt.

Die Amtszeit des von der Bundesversammlung gewählten Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so ist das Amt für die Restperiode durch das Präsidium neu zu besetzen. Der Vorstand ist dazu zu hören. Die Neubesetzung ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen; alternativ wird ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Restlauf-zeit der Wahlperiode gewählt.

7.5.3 Genehmigungsfragen / Honorierung
Der Aufsichtsrat genehmigt den Haushaltsplan des Senates nach vorheriger Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss des Präsidiums. Näheres regelt die Geschäftsordnung verbindlich.

Er verfolgt in Zusammenarbeit mit Vorstand und Wirtschaftsausschuss des Präsidiums den mittelfristigen Aufbau einer Finanzreserve, potentiell auch zur Förderung der Stiftung Senat der Wirtschaft Institut für gemeinwohlorientierte Politik.

Der Aufsichtsrat genehmigt ggf. im Zusammenwirken mit dem Präsidium zusätzliche Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern und beruft nach vorheriger Ausschreibung den Wirtschaftsprüfer für die Überprüfung des Jahresabschlusses.

Die Arbeit im Aufsichtsrat wird pauschal honoriert. Die Honorierung legt das Präsidium fest und über-prüft sie im zweijährigen Rhythmus. Aufsichtsräte dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, weder unmittelbar, noch mittelbar, bezahlte Mandate (Tätigkeiten) für den Senat oder verbundene Organisationen übernehmen. Das Präsidium kann Ausnahmen aus besonderem Grunde genehmigen.

Die Aufsichtsratsmitglieder können gegen die Haftung aus Vermögensschäden durch eine vom Senat getragene Versicherung versichert werden.

7.6 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Leitung der Bundesgeschäftsstelle, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes eine oder mehrere Personen mit Vertretungsbefugnissen ausstatten und diesen erlauben, alleine oder zu mehreren, rechtsverbindliche Unterschriften für den Senat zu leisten. In ganz besonderen Fällen können Personen auch zum Geschäftsführer berufen werden. In Ausnahmefällen ist auch die Berufung zum Vorsitzenden der Geschäftsführung möglich. Alle derartigen Berufungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichts-rat. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Die Mitglieder der Geschäftsführung können zu besonderen Vertretern des Verbandes gemäß § 30 BGB bestellt werden. Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung. Der Aufsichts-rat muss die Arbeitsverträge mit Geschäftsführern genehmigen und ist insbesondere verantwortlich für die Festlegung der Honorierung.

Artikel 8. Landesgruppen und Senatsclubs

Der Senat kann sich mit Zustimmung des Präsidiums / alternativ der Bundesversammlung in rechtlich unselbständige Landesgruppen und/oder Senatsclubs gliedern. Dies ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand des Senats erlässt und die mit Präsidium und Aufsichtsrat abzustimmen ist. Geeignete natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Senats unterstützen, können in regionale Senatsclubs als Club-Mitglieder aufgenommen werden. Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Gruppen und/oder Senatsclubs wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und bis zu zwei Stellvertreter/innen. Die Amtszeit beträgt mindestens 1 Jahr, maximal 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sie sind nicht Vorstand des Senats im Sinne des § 26 BGB.
Senatorinnen und Senatoren des Senats Deutschland sind, abhängig von ihrer Ortszuordnung, geborene Mitglieder eventueller Landesgruppen und Senatsclubs ihrer jeweiligen Region.

Artikel 9. Kuratorien, Beiräte, Kommissionen, Arbeitskreise

Der Vorstand hat das Recht, in Abstimmung mit dem Präsidium Kommissionäre zu ernennen und gemeinsam mit diesen Kommissionen für die Verfolgung bestimmter Satzungszwecke zu bilden. Alles Weitere zur Arbeit der Kommissionen und zum Wirken der Kommissionäre regelt der Vorstand durch Beschlüsse bzw. durch eine Geschäftsordnung. Dasselbe gilt für die Bildung von Kuratorien, Beiräten und Arbeitskreisen. Entsprechende Regelungen bedürfen der Zustimmung durch das Präsidium.

Artikel 10. Schlussbestimmung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Sofern diese Satzung Formulierungen und Bestimmungen enthält, die einer Eintragung in das Vereinsregister aus rechtlichen Gründen entgegenstehen, sind die Organe Präsidium, Aufsichtsrat und Vor-stand berechtigt, durch eine gemeinsame Mehrheitsentscheidung und Beschlussfassung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, die für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind. Hier-bei sollen die vorzunehmenden Änderungen der ursprünglichen Zielsetzung oder Regelung möglichst nahekommen.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Bundesversammlung am 14.06.2019 beschlossen. Sie ist eine Fortentwicklung der Satzung, die am 17.06.2014 beschlossen wurde. Diese war in der Gründungsversammlung vom 08.08.2009 in Königswinter, geändert am 14.09.2009, beschlossen worden.